BuchiBlog subjektiv, tendentiös & ehrlich
Wir hatten Ihre Fragen an der letzten Vorstandssitzung besprochen und sind zu folgenden Schlüssen gekommen:
auf privatem Grund ist jede Wegweisung zulässig, das Trottoir ist sicherlich öffentlicher Grund und dass die Securitas polizeiliche Kompetenzen hat - wie etwa die Bahnpolizei - ist nicht anzunehmen.
Wie Sie zurecht annehmen ist das Wegweisen von Personen, die sich auf dem Trottoir befinden, durch die Securitas höchst problematisch, wahrscheinlich unzulässig. Sie können es bei der Stadtpolizei melden.
Wir fragten uns, ob ein solches Vorgehen eventuell eine "Vorwirkung" des neuen Polizeigesetzes (eben ist die Vernehmlassungsfrist abgelaufen) sein könnte. Dieses neue Polizeigesetz, das der Polizei erhebliche Kompetenzen einräumt, unter anderem einen höchst umstrittenen Wegweisungsartikel enthält und rechtstaatlichen Grundsätzen spottet, sieht vor, dass Private polizeiliche Kompetenzen inne haben können. Die DJZ verlangen, dass polizeiliche Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Ermittlungshandlungen ausschliesslich Aufgabe der Polizei (Art. 5 POG) sind. Und, da die privaten Sicherheitsdienste teilweise bewaffnet sind, benötigen sie eine fachkundige Ausbildung, die Mindeststandards beinhalten muss. Da bei einem Waffeneinsatz auch unbeteiligte Dritte betroffen sein können, ist eine Bewilligungspflicht einzuführen. Dies auch um sicherzustellen, dass keine ungesetzlichen polizeilichen Zwangsmassnahmen durch Private durchgeführt werden.