BuchiBlog subjektiv, tendentiös & ehrlich







Wir hatten Ihre Fragen an der letzten Vorstandssitzung besprochen und sind zu folgenden Schlüssen gekommen:
auf privatem Grund ist jede Wegweisung zulässig, das Trottoir ist sicherlich öffentlicher Grund und dass die Securitas polizeiliche Kompetenzen hat - wie etwa die Bahnpolizei - ist nicht anzunehmen.
Wie Sie zurecht annehmen ist das Wegweisen von Personen, die sich auf dem Trottoir befinden, durch die Securitas höchst problematisch, wahrscheinlich unzulässig. Sie können es bei der Stadtpolizei melden.
Wir fragten uns, ob ein solches Vorgehen eventuell eine "Vorwirkung" des neuen Polizeigesetzes (eben ist die Vernehmlassungsfrist abgelaufen) sein könnte. Dieses neue Polizeigesetz, das der Polizei erhebliche Kompetenzen einräumt, unter anderem einen höchst umstrittenen Wegweisungsartikel enthält und rechtstaatlichen Grundsätzen spottet, sieht vor, dass Private polizeiliche Kompetenzen inne haben können. Die DJZ verlangen, dass polizeiliche Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Ermittlungshandlungen ausschliesslich Aufgabe der Polizei (Art. 5 POG) sind. Und, da die privaten Sicherheitsdienste teilweise bewaffnet sind, benötigen sie eine fachkundige Ausbildung, die Mindeststandards beinhalten muss. Da bei einem Waffeneinsatz auch unbeteiligte Dritte betroffen sein können, ist eine Bewilligungspflicht einzuführen. Dies auch um sicherzustellen, dass keine ungesetzlichen polizeilichen Zwangsmassnahmen durch Private durchgeführt werden.

11.10.05
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage betreffend der Aufgabe ihrer Mitarbeitern in der Konradstrasse in Zürich. Ich habe heute um ca. 18:40 Uhr beobachtet, wie zwei ihrer MitarbeiterInnen einen randständigen Mann aus der Strasse vertrieben. Als ich diese darauf hinwies, dass Sie auf öffentlichen Grund keine polizeilichen Bufugnisse haben und Sie diesen Mann, im Falle eines Vergehens festhalten können und die Polizeirufen und den Mann der Polizei zu übergeben und als Zeugen aufzutreten. Die Antwort war, dass Sie im auftrag von Geschäftsinhabern handeln und deren Hausordnung durchsetzen. Eine Antwort auf die Frage, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt auf öffentlichem oder pivatem Grund befinden, konnten ihre Mitarbeiter jedoch nicht geben. Meine Frage an Sie: Gehört das Trottoir an der Konradstrasse zum privaten Grund? Wie instruieren Sie ihre Mitarbeiter über die räumlichen Grenzen ihrer Kompetenz? Wie sieht ihr Auftrag in der Konradstrasse aus? Sind ihre Aktivitäten in der Konradstrasse mit der Polizei koordiniert? Wenn, ja wie sind die Aufgaben verteilt.
Immerhin, einer ihrer MitarbeiterInnen hat zugeben, dass sie in der juristischen Grauzone operieren. Kann auf Grund dieser Aussage davon ausgegangen werden, dass sich ihrer Aktivitäten, nicht auf den privaten Grund beschränken?
Ich verbleibe, in der Hoffnung auf eine baldige Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Dominik Bucheli
Von: securitas.web1@bluewin.ch
Betreff: Securitas: Formular
Datum: 11. Oktober 2005 18:11:03 GMT+02:00
An: bucheli@students.unibe.ch
Antwort an: info@securitas.ch
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Wir werden Ihnen wie gewünscht die Informationen zustellen oder Sie kontaktieren.
Die Orte des
Geschehens:

